a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), da die Berufungsanmeldung nicht durch den amtlichen Verteidiger, sondern durch einen Substituten erfolgt sei. Der Verteidiger wurde entsprechend zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 830). Dieser Aufforderung kam der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 25. September 2015 nach (pag. 832 ff.). Am 30. Oktober 2015 verfügte die Verfahrensleitung die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens und forderte den Beschuldigten auf, zu erklären, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag.