661) erklärte Rechtsanwalt B.________, dass er an der Berufungsanmeldung festhalte. Weiter reichte er eine Substitutionsvollmacht ein. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilserwägungen reichte Rechtsanwalt B.________ am 31. August 2015 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 733 ff.). Am 8. September 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 828f.). Mit Verfügung vom 24. September 2015 erhob die Verfahrensleitung gegen die Berufung Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;