II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 4. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘750.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28. Mai 2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘500.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 ½ Jahre verlängert.