_ ergibt sich für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von rund 7 Stunden à CHF 220.00. Hinzukommen pauschal CHF 50.00 für Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt resultiert damit ein oberinstanzliches Honorar von CHF 1‘717.20. Dem Beschuldigten besteht mithin eine Entschädigung von CHF 430.00 (¼ von CHF 1‘717.20) zu. Diese wird mit den ihm auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘250.00 (inkl. Widerrufsverfahren) verrechnet, sodass der Beschuldigte noch Verfahrenskosten in Umfang von CHF 820.00 zu bezahlen hat. 16 VI. Dispositiv