Der Beschuldigte hat damit ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die restlichen CHF 250.00 trägt der Kanton Bern. Dagegen hat Beschuldigte oberinstanzlich die Kosten für die beiden Widerrufsverfahren von je CHF 250.00, insgesamt somit CHF 500.00, vollumfänglich zu tragen. Dem Beschuldigten wird bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von ¼ des von seinem Verteidiger geforderten Anwaltshonorars ausgerichtet. Aus der Kostennote von Fürsprecher B.________ ergibt sich für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von rund 7 Stunden à