428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch, wurde jedoch wie in erster Instanz verurteilt, unterliegt damit mit seinen Anträgen in vollem Umfang. Allerdings erwirkte er dadurch dennoch eine nicht bloss unwesentlich tiefere Strafe, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vorliegt. Der Beschuldigte hat damit ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen.