V. Kosten und Entschädigung Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig erklärt, weshalb er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘400.00, zu tragen hat. Hinzu kommen die Kosten für die beiden Widerrufsverfahren von CHF 500.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).