In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird daher der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 04.01.2013 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen, die Strafe ist zu vollziehen. Hingegen wird der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 28.05.2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, da davon ausgegangen wird, der Widerruf der ersten Strafe genüge zusammen mit der unbedingten Strafe aus dem vorliegenden Verfahren als Denkzet-