Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 43 zu Art. 46 StGB mit weiteren Hinweisen).