zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wurde in der jüngsten Vergangenheit in der Schweiz bereits zweimal wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz aberkanntem Führerausweis sowie grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weist mithin einschlägige Vorstrafen und einen erheblich getrübten automobilistischen Leumund auf. Er zeigte im vorliegenden Verfahren keine Reue. Die Prognose für das zukünftige Legalverhalten ist als schlecht zu bezeichnen, der Beschuldigte hat keine der ihm gewährten Chancen auf Bewährung genützt und ist wieder straffällig geworden. Die Strafe wird daher unbedingt ausgesprochen. 9. Strafe