14 Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vorstrafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus. Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (DONATSCH [HRSG.]/ FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB).