Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [HRSG.]/ FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen.