Nach Prüfung und Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und schuldangemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe wiegt dabei prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1.). Somit sind die 40 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen. 7. Höhe des Tagessatzes