Dies wirkt sich neutral aus. Dagegen sind seine teils einschlägigen Vorstrafen (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz aberkanntem Führerausweis) und der Umstand, dass er während dieses Verfahren am 02.12.2014 in Q.________ SH erneut in der Schweiz ein Motorfahrzeug führte, erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 6. Strafmass / Strafart Nach Prüfung und Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und schuldangemessen.