Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden, denn die angeführten Gründe wirken sich lediglich neutral aus. Erhöhend könnte berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte während einer ganzen Periode Hunderte von Kilometern in der Schweiz gefahren wäre. Dies ist indessen nicht nur nicht nachgewiesen, sondern insbesondere auch nicht angeklagt, weshalb es bei der Widerhandlung vom 11.02.2014 bleiben muss. Diese