1. II. 2.4., S. 10) ist das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung mit einer Strafe ab 18 Strafeinheiten und im Falle des bedingten Vollzugs einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen. Die Richtlinien dienen im Bereich der Massendelinquenz der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. 4. Tatkomponenten Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Tatkomponenten wirkten sich straferhöhend aus. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die verletzte Rechtsnorm zu respektieren.