Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 3. Einstieg in die Strafzumessung Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 2.4., S. 10) ist das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung mit einer Strafe ab 18 Strafeinheiten und im Falle des bedingten Vollzugs einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen.