___ (Schweiz) abgemeldet zu haben – schon seit 01.04.2013 in Deutschland wohne. Für ein automatisches Erlöschen der rechtskräftigen Verfügung besteht keine Rechtsgrundlage. Der Beschuldigte führte demnach am 11. Februar 2014 ein Fahrzeug trotz rechtmässig aberkanntem Führerausweis, weshalb er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt hat.