Sie ist durch ausdrücklichen Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Der Wohnsitzwechsel des Beschuldigten nach Deutschland per 01.04.2013 ändert daran nichts. Allenfalls könnte das SVSA auf Gesuch des Beschuldigten hin die Verfügung vom 6.7.2012 aufgrund neuer Verhältnisse abändern. Ein solches Gesuch ist bisher nie gestellt worden und zum Handeln von Amtes wegen bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Beschuldigte den Behörden erst nach dem Vorfall vom 11.2.2014 bekannt gab, dass er – ohne sich in M.________ (Schweiz) abgemeldet zu haben – schon seit 01.04.2013 in Deutschland wohne.