K). Würde das SVSA neu verfügen und das Fahrverbot des Beschuldigten in der Schweiz aufheben, wäre die Wirksamkeit der Neuregelung lediglich ex nunc möglich, wogegen die Wirkung ex tunc einer unerlaubten Rückwirkung gleichkäme (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 56 VRPG). 3.3. Schlussfolgerungen und Fazit zum objektiven Tatbestand Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Verfügung des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 06.07.2012 bei ihrem Erlass rechtmässig war. Sie ist durch ausdrücklichen Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.