In einer solchen Situation könnte die zuständige Behörde neu verfügen. Die vom SVSA ausgesprochene Aberkennung stellt ein Dauerrechtsverhältnis mit dem Beschuldigten her, dessen Aktualisierung aufgrund erheblicher Veränderung der sachlichen Grundlagen ein häufiger Anwendungsfall solch neuer Beurteilungen darstellt. Der Anspruch des Betroffenen geht allerdings lediglich auf die Durchführung eines neuen Verfahrens um Anpassung der Verfügung (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, N. 19 zu Art. 56 VRPG).