Die Tatsache des Wohnsitzes im Ausland könnte deshalb einen Grund für eine Neubeurteilung der Situation durch das SVSA bilden, weil der Beschuldigte in Deutschland fahrberechtigt ist und wegen seines definitiven Wohnsitzes in Deutschland nunmehr wesentlich mehr an eigener Verkehrspraxis nachweisen könnte. Damit hätten sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung möglicherweise geändert. In einer solchen Situation könnte die zuständige Behörde neu verfügen.