11 Wenn ein automatisches Dahinfallen der Verfügung vom 06.07.2012 aufgrund des Wohnsitzwechsels nicht gegeben ist, könnte dieser dagegen Anlass zu einem entsprechenden Gesuch bilden, die Einschränkung für die Schweiz wieder aufzuheben. Die Tatsache des Wohnsitzes im Ausland könnte deshalb einen Grund für eine Neubeurteilung der Situation durch das SVSA bilden, weil der Beschuldigte in Deutschland fahrberechtigt ist und wegen seines definitiven Wohnsitzes in Deutschland nunmehr wesentlich mehr an eigener Verkehrspraxis nachweisen könnte.