Massnahmen leicht umgangen werden. Von einem alleine durch Wohnsitzwechsel bewirkten automatischen Erlöschen der Verfügung vom 06.07.2012 kann ausserhalb der gesetzlich in Art. 45 Abs. 6 VZV ausdrücklich erwähnten und hier nicht zutreffenden Ausnahme keine Rede sein. Die Argumentation des Beschuldigten erweist sich darüber hinaus als widersprüchlich. Würde sie nämlich zutreffen, wäre die Verfügung vom 06.07.2012 ebenfalls zu Unrecht ergangen, da sie ja nicht auf einer „Zuwiderhandlung“ im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 des Übereinkommens basierte. Der Beschuldigte anerkennt jedoch ausdrücklich ihre Rechtmässigkeit.