Erstens aberkannte die zuständige Behörde in jenem Fall den ausländischen Führerausweis wegen fehlender Fahreignung (E. 1.4.) und zweitens betraf dies einen Führerschein, der nach der Aberkennung neu erworben worden war. Demgegenüber wurde die Aberkennung hier wegen eines Mangels der Fahrkompetenz ausgesprochen und betrifft einen Führerausweis, der beim massgeblichen (und unbestrittenermassen richtigen) Entscheid des SVSA am 06.07.2012 von den deutschen Behörden bereits ausgestellt worden war.