14 Abs. 3 lit. b SVG). Das Übereinkommen schliesst mithin den Ausschluss, ein Fahrzeug zu führen, mangels Fahrkompetenz ebenso wenig aus, wie denjenigen mangels Fahreignung. Die Vorinstanz zitierte zur Begründung ihrer Ausführungen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014. Diesem liegt zwar in zweierlei Hinsichten ein anderer Sachverhalt als dem vorliegende Verfahren zugrunde: Erstens aberkannte die zuständige Behörde in jenem Fall den ausländischen Führerausweis wegen fehlender Fahreignung (E. 1.4.) und zweitens betraf dies einen Führerschein, der nach der Aberkennung neu erworben worden war.