Damit ist gleichzeitig erstellt, dass sich ein Erlöschen der Aberkennung nach Art. 45 Abs. 6 VZV nur dann durch Wohnsitzwechsel ergibt, wenn die Aberkennung mit der Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften beim Erwerb des Führerausweises begründet worden ist, was hier eben nicht zutrifft. b. Der Beschuldigte beruft sich weiter auf Art. 42 Abs. 3 des erwähnten Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.747.10). Danach könne jeder Vertragsstaat den Besitzer eines nationalen Führerausweises daran hindern, ein Fahrzeug zu führen, wenn es offensichtlich oder erwiesen sei, dass sein Zustand es ihm nicht erlaube, ein Fahrzeug sicher zu führen.