10 Beschuldigte mit der Anmeldung in N.________, dem Mietvertrag und der Zulassungsbescheinigung seines Fahrzeuges (pag. 345) nachweist, ab 01.04.2013 in Deutschland gewohnt zu haben, auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt in M.________ (Schweiz) noch nicht abgemeldet hatte. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass sich ein Erlöschen der Aberkennung nach Art. 45 Abs. 6 VZV nur dann durch Wohnsitzwechsel ergibt, wenn die Aberkennung mit der Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften beim Erwerb des Führerausweises begründet worden ist, was hier eben nicht zutrifft.