Dies kann indessen hier dahingestellt bleiben, da das SVSA keine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften ausmachte und die Aberkennung vom 06.07.2012 nicht damit begründete. Selbst wenn der Führerausweis vom 31.03.2011 unter Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften erlangt worden wäre, würde eine entsprechende Aberkennung dann erlöschen, wenn der Inhaber des Ausweises nachweist, dass er während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hatte, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hatte (Art. 45 Abs. 6 lit. a VZV). Dies ist hier der Fall, indem der