Man könnte sich zwar fragen, ob die Aberkennung nicht auch mit einer Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen beim Erwerb des deutschen Führerausweises vom 31.03.2011 hätte begründet werden können. Immerhin wohnte der Beschuldigte seit 2004 bis 2013 ununterbrochen in der Schweiz, weshalb die deutschen Behörden möglicherweise nicht zur Ausstellung eines neuen Führerausweise zuständig gewesen wären. Dies kann indessen hier dahingestellt bleiben, da das SVSA keine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften ausmachte und die Aberkennung vom 06.07.2012 nicht damit begründete.