Der Beschuldigte verweist dazu vorab auf Art. 45 VZV und macht geltend, die Aberkennung vom 06.07.2012 sei erloschen, weil er mindestens 3 Monate in Deutschland gewohnt habe (pag. 449). Diese Argumentation trifft indessen nicht zu. Das SVSA hat die Aberkennung des deutschen Führerausweises ausschliesslich mit Zweifeln an der Fahrkompetenz des Beschuldigten begründet. Man könnte sich zwar fragen, ob die Aberkennung nicht auch mit einer Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen beim Erwerb des deutschen Führerausweises vom 31.03.2011 hätte begründet werden können.