Stattdessen stellte er ein Gesuch um Ausstellung eines Lernfahrausweises, wie ihm dies vom SVSA vorgezeichnet worden war (pag. 151). Die Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 ist deshalb im Rahmen des Verwaltungsermessens rechtmässig erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Dahinfallen der Verfügung vom 06.07.2012 durch Wohnsitznahme des Beschuldigten in Deutschland? Der Beschuldigte macht jedoch geltend, mit Wohnsitznahme in Deutschland im Jahre 2013 sei die Verfügung vom 06.07.2012 dahingefallen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. a. Der Beschuldigte verweist dazu vorab auf Art.