Die Rechtmässigkeit der Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 wird denn auch heute vom Beschuldigten nicht mehr bestritten. Er anerkennt sie für diesen Zeitpunkt ausdrücklich an (pag. 447 f.). Damit steht ausser Zweifel, dass das SVSA am 06.07.2012 diese Bedingung gegenüber dem Beschuldigten als Inhaber eines deutschen Führerausweises erlassen konnte und durfte. Der Beschuldigte verzichtete nach Konsultation eines Rechtsanwaltes daraufhin ausdrücklich auf eine mögliche Beschwerde. Stattdessen stellte er ein Gesuch um Ausstellung eines Lernfahrausweises, wie ihm dies vom SVSA vorgezeichnet worden war (pag.