Weiter war bekannt, dass der Ausweis des Beschuldigten nicht nur für Personenwagen, sondern auch eine ganze Anzahl anderer Fahrzeugkategorien mit einem hohen Gefährdungspotential (z.B. Lieferwagen und Anhängerzüge, pag. 168) ausgestellt worden war. Sie durfte deshalb den ihm am 31.03.2011 in Deutschland ausgestellten neuen Führerausweis, mithin der erste seit knapp 16 Jahren, im Folgejahr für die Schweiz (noch) nicht anerkennen, zumal die deutschen Behörden es offenbar nicht für nötig erachtet hatten, eine neue Führerprüfung anzuordnen. Die Rechtmässigkeit der Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 wird denn auch heute vom Beschuldigten nicht mehr bestritten.