Zwar verpflichten sich nach Art. 41 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 741.10) die Vertragsparteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Damit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass, wer einen deutschen Füh-