Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Nach dem nächsten Gesuch des Beschuldigten vom 25.03.2012 prüfte das SVSA erneut, ob die Voraussetzungen zu einem Umtausch gegeben seien. Es stellte fest, dass der Beschuldigte zwar aufgrund der Abklärungen im Jahre 2010 grundsätzlich wieder über die Fahreignung verfügte. Wegen der langen Entzugsdauer erachtete es die Fahrkompetenz (mithin das Kennen der Verkehrsregeln und das sichere Führen der Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gilt, Art. 14 Abs. 3 SVG) als nach wie vor zweifelhaft, weshalb es die Absolvierung einer neuen vollständigen Führerprüfung bestätigte. Bis zur Erfüllung dieser Bedingung wurde dem Beschuldigten die