In Frage kommt die Anordnung einer neuen Führerprüfung unter anderem wegen einer langjährigen Fahrabstinenz (BSK SVG-BICKEL, Basel 2014, N. 55 zu Art. 15 SVG). Das SVSA prüfte bereits beim ersten Entscheid über die Wiederzulassung des Beschuldigten zum Strassenverkehr auch die Frage der Fahrkompetenz. Sie kam zum Schluss, dass nach einer Fahrabstinenz aus den bekannten Gründen von mehr als 15 Jahren begründete Zweifel am praktischen Fahrkönnen des Beschuldigten und seiner Kenntnis der Verkehrsregeln bestünden, weshalb er eine neue Führerprüfung zu bestehen habe (pag. 176 f.). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.