SVG kann eine Person, bei der Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Den Entscheid, ob eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung anzuordnen ist, hat die Behörde in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu fällen. In Frage kommt die Anordnung einer neuen Führerprüfung unter anderem wegen einer langjährigen Fahrabstinenz (BSK SVG-BICKEL, Basel 2014, N. 55 zu Art.