ein solcher Eintrag kann es aber auch erlauben, auf die Hinterlegung des Ausweises zu verzichten (BGE 1C_441/2012, 4.3.2013, E. 6.3.4)» (PHILIPPE WEISSENBERGER, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, S. 271). Die Verfügung des SVSA vom 06.07.2012 ist eine Anwendung dieser Grundsätze. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Nach Art. 15d Abs. 5 SVG kann eine Person, bei der Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.