8 fälschten oder unter Umgehung der VZV erlangten Ausweisen [vgl. Art. 42 Abs. 4 VZV]) erfolgen. Die aberkannten Führerausweise sind bei der kantonalen Behörde zu hinterlegen, wobei der Betroffene, der in der Schweiz nicht wohnhaft ist, beim Verlassen der Schweiz die Aushändigung des Ausweises verlangen kann. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz im Führerausweis eingetragen werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht; ein solcher Eintrag kann es aber auch erlauben, auf die Hinterlegung des Ausweises zu verzichten (BGE 1C_441/2012, 4.3.2013, E. 6.3.4)»