Sie können «Inhabern eines ausländischen Ausweises jedoch das Recht aberkennen, von ihrem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen» (Art. 45 VZV). Für die Aberkennung ausländischer Führerausweise gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises (Art. 45 Abs. 1 VZV). Die Aberkennung kann befristet, resolutiv bedingt (z.B. bis zur Ablegung einer Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV; dazu BGE 118 Ib 518) oder endgültig (z.B. bei ge-