b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Mit Verfügung vom 06.07.2012 aberkannte das SVSA die Gültigkeit des vorgelegten deutschen Führerausweises auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Kantonale Strassenverkehrsbehörden können ausländische Ausweise nicht entziehen. Sie können «Inhabern eines ausländischen Ausweises jedoch das Recht aberkennen, von ihrem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen» (Art.