Auch aus Art. 45 VZV ergebe sich im Übrigen die Unwirksamkeit der Verfügung, weil der Beschuldigte am 11.02.2014 nicht mehr hier gewohnt habe (Art. 45 Abs. 6 VZV). 3. Beurteilung durch die Kammer 3.1. Rechtskraft der Verfügung vom 06.07.2012 Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.