42 Abs. 3 des Übereinkommens), seine Fahreignung sei nämlich grundsätzlich bejaht worden. Zum Tatzeitpunkt sei er im Besitze eines Führerausweises gewesen, welcher von seinem Wohnsitzstaat ausgestellt worden sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt die Bedingung, nämlich die Absolvierung der Führerprüfung in der Schweiz, mangels Wohnsitz gar nicht mehr erfüllen können, da die schweizerische Zuständigkeit zur Erteilung des Führerausweises weggefallen sei, womit die Verfügung vom 06.07.2012 ihre Grundlage verloren habe. Auch aus Art.