Zum Zeitpunkt der Verfügung sei die Aberkennung des ausländischen Führerausweises rechtens gewesen. Er, der Beschuldigte, habe im Frühjahr 2013 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, dies könne nicht ohne rechtswirksame Auswirkungen auf die Verfügung vom 06.07.2012 geblieben sein. Der Staatsvertrag sei nun anzuwenden. Es sei nicht offensichtlich oder erwiesen, dass sein Zustand es dem Beschuldigten nicht erlaube, ein Fahrzeug sicher zu führen (Art. 42 Abs. 3 des Übereinkommens), seine Fahreignung sei nämlich grundsätzlich bejaht worden.