Der vom Bundesgericht angewendete Art. 42 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 (SR 741.10) sei vorliegend nicht anwendbar, zumal der Beschuldigte keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht begangen habe. Zudem sei seine Fahreignung ausdrücklich bejaht worden. Die Aberkennung des Führerausweises sei einzig mit der aus schweizerischer Sicht noch fehlenden Führerprüfung im Zusammenhang gestanden. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei die Aberkennung des ausländischen Führerausweises rechtens gewesen.