Die Verfügung vom 06.07.2012 falle nicht mangels Grundlage dahin, sondern habe bis zur Aufhebung Bestand. Vorliegend sei der am 31.03.2011 erworbene Führerausweis explizit aberkannt worden. Da der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er dem Strassenverkehrsamt mitteilen müsse, falls er in Zukunft in der Schweiz ein Fahrzeug führen wolle, sei davon auszugehen, dass er um die Aberkennung seines Führerausweises gewusst und somit vorsätzlich gehandelt habe.