Er habe gewusst, dass die Verfügung nicht einfach dahin falle. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das für die Schweiz verfügte Fahrverbot und die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht dadurch umgangen werden könnten, dass der Wohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt und dort ein Führerausweis erworben werde. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises habe stets die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge, dies gelte ebenfalls für nachträglich erworbene Führerausweise. Die Verfügung vom 06.07.2012 falle nicht mangels Grundlage dahin, sondern habe bis zur Aufhebung Bestand.