Die Verfügung sei damit grundsätzlich gültig. Mangels Wohnsitz sei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr verpflichtet gewesen, einen schweizerischen Führerausweis zu besitzen. Er hätte jedoch die Aufhebung der Aberkennung seines deutschen Führerausweises beantragen müssen, bevor er sich hinters Steuer gesetzt habe. Er habe gewusst, dass die Verfügung nicht einfach dahin falle.