Da im vorliegenden Fall die Überprüfung der Verfügung vom Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre, könne der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Gesetzesverletzung, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und offensichtliche Ermessensun- ter- bzw. überschreitung überprüfen. Die Verfügung vom 06.07.2012 (Aberkennung des Rechts vom ausländischen Führerausweis Gebrauch zu machen) sei weder offensichtlich unrichtig noch sei der Ermessensspielraum überschritten. Die Verfügung sei damit grundsätzlich gültig.